AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma comepack GmbH, 69493 Hirschberg

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der comepack GmbH („comepack“) gegenüber Unternehmen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie gelten mit ihrer erstmaligen Einbeziehung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner („Kunden“), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn comepack in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

II. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Alle Angebote von comepack sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn comepack die Annahme des Angebotes in Textform erklärt.
  2. Ein von comepack gegenüber dem Kunden abgegebenes Angebot kann der Kunde binnen 30 Tagen ab Zugang annehmen. Die Annahmeerklärung hat in Textform zu erfolgen. Eine spätere Erklärung gilt als neues Angebot gegenüber comepack.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich comepack Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von comepack.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot

  1. Es gelten die im Angebot/in der Auftragsbestätigung genannten Preise von comepack zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise „ab Werk“. Kosten für Verpackung sowie eine Lieferung sind damit nicht beinhaltet.
  2. Es ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Hat sich der Preis bis zum Lieferzeitpunkt wegen einer Veränderung der preisbildenden Faktoren (wie beispielsweise Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen) infolge Änderung der Marktverhältnisse oder wegen Kursschwankungen (wie beispielsweise Rohöl, Maut, etc.) erhöht, gilt der höhere Preis. Beträgt die Preissteigerung 20 % oder mehr, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Die Rücktrittserklärung muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung in Textform erfolgen.
  3. Rechnungsbeträge sind spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei comepack maßgeblich.
  4. Anfallende Bankspesen, insbesondere aufgrund von Zahlungen anderer Währung als EUR oder bei Überweisung aus dem Ausland, trägt der Kunde.
  5. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht und ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist der ausstehende Betrag mit 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. comepack behält sich vor, im Einzelfall nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
  6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von comepack anerkannt ist. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Teillieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

  1. comepack ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Angaben zur Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
  3. Im Falle einer verbindlichen Lieferfrist verlängert sich diese bei Streik und in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk.

V. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist comepack nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Scheitert diese, steht dem Kunden auch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  4. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VI.

VI. Haftung für Schäden

  1. Die Haftung von comepack für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet comepack für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  4. Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist der Höhe nach für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen der pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5% des Lieferwertes begrenzt.
  5. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten wird, soweit nicht ohnehin eine der Ziffern 3. oder 4. eingreift, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  6. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. comepack behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt ist.
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde comepack unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die comepack entstehenden Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs berechtigt. Der Kunde tritt comepack für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt, bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt comepack unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von comepack die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. comepack wird hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und der Geschäftsbeziehung als Ganzes nachkommt.
  4. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von comepack gegen den Besteller um mehr als 20 %, so hat comepack auf Verlangen des Kunden und nach Wahl von comepack bestehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei zu geben.

VIII. Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von comepack Stillschweigen zu bewahren und diese vertraulich zu behandeln.
  2. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen – soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen – folgende Informationen:
  • alle ausdrücklich und schriftlich als „vertraulich“ oder „geheim“ bezeichnete Informationen;
  • alle als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen;
  • alle technischen Informationen, insbesondere technische Zeichnungen und andere technische Dokumente sowie Materialien, Waren, Proben, Muster, Ausrüstungen, Geräte, technische Prozesse und anderes technisches Wissen. Alle gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere Manuskripte, Texte, technische Ausführungen, Fotografien, Filme, Videos, Aufzeichnungen, Software, Tonaufnahmen sowie ähnliche Rechte und Gegenstände.
  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der von comepack mitgeteilten Informationen zu gewährleisten und zu verhindern, dass diese Dritten zugänglich werden. Die Pflicht des Kunden gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder Kunden, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Informationen dürfen nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Ohne die vorherige Zustimmung in Textform dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder im eigenen Betrieb gewerbsmäßig verwendet werden.
  2. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in anderer Form, zum Beispiel als Ausrüstungen, Proben, Muster oder Produkte zugänglich gemacht wurden oder werden.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entfällt, soweit die Informationen
  • a. dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
  • b. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • c. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind,
  • d. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht worden sind,
  • e. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass comepack rechtzeitig vorher über die Offenbarung informiert wurde,
  • f. von comepack zur Bekanntmachung in Textform freigegeben worden sind.

6. Die Pflichten nach VIII. bestehen während der gesamten Zeit der Geschäftsverbindung. Sie beginnen mit der Geschäftsanbahnung und wirkt 5 Jahre über die Beendigung der Geschäftsverbindung oder deren Anbahnung hinaus fort.

IX. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für die comepack sachlich zuständige Amtsgericht Weinheim bzw. das Landgericht Mannheim. comepack ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: März 2020